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Klaus Barthel vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die vom Bundestag beschlossene Veröffentlichungspflicht von Politiker-Nebeneinkünften erfolgen muss. An diesem erforderlichen politischen Signal ändert auch die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Klagen einiger Bundestagsabgeordneter nichts. Eine drohende jahrelange Verzögerung der Veröffentlichung und der damit verbundenen Transparenz hält Klaus Barthel für nicht aktzeptabel.

Amtsausstattung

Die Abgeordneten erhalten eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Sie umfasst Geld und Nachleistungen. Zur Amtsausstattung gehören unter anderem am Sitz des Bundestages eingerichtete Büros, die freie Benutzung aller Verkehrsmittel inklusive Eisenbahn, Inlandsflüge und Dienstfahrzeuge. Außerdem können Abgeordnete auf die Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie die sonstigen Leistungen des Parlaments zurückgreifen.

Was verdient ein Abgeordneter?

Wo ist über die Haltung Deutschlands zum Konflikt in Bosnien entschieden worden? Wo über die Regelung des § 218 ? Über den Parlamentssitz in Berlin? Über die Pflegeversicherung? Über ... Die Antwort ist immer dieselbe: im Deutschen Bundestag.
Seine Mitglieder tragen die Verantwortung für den inneren und äußeren Frieden, sie entscheiden über die Ausgestaltung unseres Rechts- und Sozialstaates, über Wohl und Wehe jedes einzelnen. Sie tun dies stellvertretend für uns alle. Artikel 20 des Grundgesetzes sagt: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Konkret heißt das: Die Mitglieder des Deutschen Bundestages vertreten für die Dauer von jeweils vier Jahren den Willen des ganzen Volkes und bringen die unterschiedlichsten Interessen aller Bürgerinnen und Bürger in den parlamentarischen Prozess ein.
Dies bedeutet vor allem Verantwortung - für Gesetzgebung und Staatshaushalt, Regierungsbildung und demokratische Kontrolle. Im Parlament wird unser aller Sache verhandelt - das ist der Auftrag der Verfassung an die gewählten Abgeordneten.

Abgeordnetenentschädigung

Wer ins Parlament will, um möglichst viel Geld zu verdienen, sollte lieber versuchen, anderswo Karriere zu machen. Denn durch seine Diäten im Bundestag ist noch keiner reich geworden. Aber: Niemand sollte dem Bürger einreden, dass ihm die Vertretung seiner Interessen nichts wert sein darf.
Mit "Diäten" bezeichnete man die ursprünglich den Abgeordneten gezahlte steuerfreie Aufwandsentschädigung. Sie wurde 1977 von einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung abgelöst. Das Grundgesetz bestimmt in Art. 48 Abs. 3, daß Abgeordnete einen Anspruch auf angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.
Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich sein; sie muss die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern und sie muss der Tatsache angemessen sein, dass der Abgeordnete "Vertreter des ganzen Volkes" ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht 1975 verbindlich festgelegt. 1977 entsprachen die Diäten der Abgeordneten mit damals 7.500 DM in etwa den Einkünften eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 6, eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6). Während Löhne, Einkommen und Lebenshaltungskosten seitdem deutlich gestiegen sind, haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zwischen 1977 und heute insgesamt 10 mal auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet. Die Jahresbezüge dieser Personengruppe wurden bisher nicht erreicht. Dies geschieht mit der schrittweisen Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung zum 1. Januar 2008 auf 7 339 € (um 4,7 Prozent, 330 €) und zum 1. Januar 2009 auf 7 668 € (um 4,48 Prozent, 329 €) zum ersten Mal. Es gibt weder ein 13. Monatsgehalt noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bzw.- Ortszuschläge. Natürlich müssen Abgeordnete ihre Diäten genauso versteuern wie jeder Arbeitnehmer auch. Es gibt kaum Abgeordnete, die nicht in großem Umfang freiwillige Beiträge an Parteien und andere Organisationen leisten. Auch Wahlkämpfe müssen weitgehend aus der eigenen Tasche finanziert werden.
Am 16. November 2007 wurde über die 27. Änderung des Abgeordnetengesetzes (16/6924) namentlich abgestimmt. Der Gesetzentwurf wurde angenommen. Nach der Zustimmung durch den Bundesrat, der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das neue Abgeordnetengesetz am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Kostenpauschale

Was sein muss, muss sein. Zum Beispiel eine Zweitwohnung in Berlin. Zum Beispiel ein leistungsfähiges Büro im Wahlkreis. Zum Beispiel ein Auto, um in ländlichen Stimmbezirken überhaupt "vor Ort" sein zu können. Weil ein "MdB" auch im Wahlkreis keinen Arbeitgeber hat (der Büro und Telefon stellt, Reisekosten abdeckt und Kilometergeld bezahlt), und weil eine Einzelabrechnung aufwändiger wäre, gibt es die Kostenpauschale. Sie beträgt zur Zeit 3782 € (2008) monatlich und wird zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angehoben. In vielen Fällen reicht die Pauschale nicht aus. Höhere Ausgaben werden jedoch nicht erstattet, und sie können auch nicht steuerlich abgesetzt werden; denn für den Abgeordneten gibt es keine "Werbungskosten".

Abgeordnetenmitarbeiter

Kein Abgeordneter kann die ihm obliegenden Mandatsaufgaben alleine bewältigen. Ohne die Hilfe von qualifizierten Mitarbeitern kommt er nicht aus. Hierfür stehen ihm monatlich 13.660,00 € zur Verfügung. Diese Summe erhält der Abgeordnete allerdings nicht selbst. Vielmehr bezahlt die Bundestagsverwaltung daraus die von den Abgeordneten eingestellten Mitarbeitern unmittelbar. Mitarbeiter, die mit dem Abgeordneten verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sind hiervon übrigens ausgenommen. Ihr Gehalt müsste der Abgeordnete selbst zahlen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Hier haben Abgeordnete die Wahl zwischen zwei Modellen: Etwa 40 % der Abgeordneten sind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei ihnen trägt der Bundestag - wie ein Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmern - die Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Von Leistungseinschnitten bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist diese Gruppe von Abgeordneten stets unmittelbar selbst betroffen.

Die übrigen Abgeordneten haben eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, deren Beiträge sie selbst zahlen, die aber nur ein Teil des Risikos decken. Den Rest übernimmt die Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben. Weil Reformen im Bereich der gesetzlichen Sicherungssysteme inzwischen stets wirkungsgleich auf die Beamten übertragen werden, sind auch diese Abgeordneten von diesen Reformen infolge entsprechender Änderungen des Beihilferechts stets mitbetroffen.

Klaus Barthel ist Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, genauer bei der AOK Bayern.

Nebeneinkünfte

Klaus Barthel hat keine Nebenjobs

Der Bundestagsabgeordnete Klaus Barthel hat neben seiner Mandatstätigkeit keine Nebenjobs. "Ich hätte auch gar nicht die Zeit dafür", so Klaus Barthel. "Sowohl die Berliner wie auch die Wahlkreis-Arbeit (in drei Wahlkreisen) beanspruchen meinen vollen Einsatz."

Der Abgeordnete hat zwei Ämter, für die er Sitzungsgelder erhält. 2002 und 2008 haben ihn die WählerInnen in seinem Heimatlandkreis von einem hinteren Listenplatz in den Kreistag gewählt. Die aktuellen Probleme machen deutlich, wie wichtig eine Verzahnung von Bundes- und Kommunalpolitik ist. Im Kreistag ist Klaus Barthel auch Mitglied des Krankenhausausschusses. Außerdem ist Klaus Barthel stellvertretender Vorsitzender im Beirat der Bundesnetzagentur.

Von der Gewerkschaft ver.di ist der Abgeordnete ohne Bezüge beurlaubt. Diese Regelung ist auf alle ArbeitnehmerInnen anwendbar und in der Praxis weit verbreitet.

Im Grundgesetz steht dazu folgendes:
"Artikel 48 [Kandidatur - Mandatsschutz - Entschädigung]
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig."

Im Abgeordnetengesetz (§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung) findet man zum Schutz der freien Mandatsausübung noch genauere für alle Berufstätigen geltenden Ausführungen dazu: "Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort."